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Kurtaxe, Citytax und Beherbergungssteuer bei Ferienwohnungen richtig abrechnen
18.12.2025
Kurtaxe, Citytax & Beherbergungssteuer bei Ferienwohnungen sorgen oft für Verwirrung in der Buchhaltung. Hier erfährst du, was durchlaufende Posten sind, wie sie auf Rechnungen erscheinen müssen und warum sie nichts in der Umsatzsteuervoranmeldung zu suchen haben.
Kurtaxe, Gästebeitrag oder Citytax sind kommunale, gastbezogene Abgaben, die du im Auftrag der Stadt oder Gemeinde nur einsammelst und weiterleitest.
Du bist dabei kein Leistungserbringer, sondern nur Treuhänder – deshalb gelten diese Beträge als durchlaufende Posten.
Folge:
Diese Beträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Sie gehören nicht zu deinem eigenen Umsatz.
Sie dürfen nicht in der USt-VA erscheinen.
Was heißt das für dich?
Da der Gast die Kurtaxe / Citytax für die Übernachtung in der Ferienwohnung an den Gastgeber bezahlt, muss sie trotzdem auf dem Einnahmenbeleg bzw. der Einnahmenrechnung ausgewiesen werden – allerdings mit 0% Umsatzsteuer, da darauf keine Umsatzsteuer erhoben wird.
Bei einer nicht gastbezogenen Beherbergungssteuer verhält es sich ähnlich, jedoch mit kleinen Unterschieden. In vielen Städten wir eine Beherbergungssteuer auf den Übernachtungsumsatz erhoben, allerdings nicht auf die Gäste direkt. Der Gastgeber ist also selbst Steuerschuldner – ähnlich wie bei Gewerbesteuer oder Grundsteuer.
Die Beherbergungssteuer ist daher keine durchlaufende Position, sondern eine eigene Betriebsausgabe – auf die allerdings auch nur 0% USt. erhoben wird und die dadurch irrelevant für die USt-VA ist.
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