Umsatzsteuer

Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung? Einfach erklärt für Gastgeber

Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung? Einfach erklärt für Gastgeber: was du meldest, wann die Fristen greifen und welcher Steuersatz gilt.

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Die Umsatzsteuervoranmeldung (kurz UStVA) ist eine regelmäßige Meldung an das Finanzamt, in der du die für den Voranmeldungszeitraum entstandene Umsatzsteuer und die abziehbaren Vorsteuerbeträge gegenüberstellst. Daraus ergibt sich entweder eine Vorauszahlung an das Finanzamt oder ein Überschuss zu deinen Gunsten. Im Grundfall wird die geschuldete Umsatzsteuer mit der abziehbaren Vorsteuer verrechnet. Je nach Betrieb kommen weitere Sachverhalte wie Reverse Charge, Anzahlungen oder Korrekturen hinzu.

Umsatzsteuer und Vorsteuer

Zwei Begriffe musst du auseinanderhalten:

  • Umsatzsteuer ist die Steuer, die in deinem Übernachtungspreis enthalten ist oder zusätzlich ausgewiesen wird. Wirtschaftlich trägt sie regelmäßig der Gast, gegenüber dem Finanzamt schuldest aber grundsätzlich du als leistender Unternehmer die Steuer.
  • Vorsteuer ist die Umsatzsteuer aus betrieblichen Eingangsleistungen, die du nach § 15 UStG von deiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen darfst. Beispiele sind die Umsatzsteuer aus Rechnungen für Möbel, Reinigungsleistungen oder andere betriebliche Ausgaben. Bei ausländischen Plattformgebühren gelten häufig die besonderen Regeln des Reverse-Charge-Verfahrens.

Durch die Voranmeldungen wird die Umsatzsteuer schon während des Jahres laufend berechnet und ans Finanzamt abgeführt. Dadurch verteilt sich die Zahllast zugleich auf mehrere Termine.

Warum muss ich als Gastgeber die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Wenn du eine Ferienwohnung selbstständig und nachhaltig gegen Entgelt vermietest, bist du umsatzsteuerlich grundsätzlich Unternehmer im Sinne von § 2 UStG. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dafür nicht erforderlich. Die kurzfristige Beherbergung ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft ist getrennt davon zu beurteilen, ob deine Vermietung einkommensteuerlich als Vermietung und Verpachtung oder als Gewerbebetrieb gilt und ob du ein Gewerbe angemeldet hast.

Es gibt zwei häufige Fälle, in denen auf den Vermietungsumsatz keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird:

  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG, solange die Grenzen eingehalten werden. Seit dem 01.01.2025 darf der Umsatz im Vorjahr 25.000 € nicht übersteigen, im laufenden Jahr liegt die Grenze bei 100.000 €. Die 100.000 € sind eine harte Grenze. Schon der Umsatz, mit dem du sie überschreitest, ist nicht mehr steuerfrei. Im Gründungsjahr ist die 25.000-€-Grenze maßgeblich. Für deine nach § 19 UStG steuerfreien Ausgangsumsätze weist du keine Umsatzsteuer aus. Besondere Sachverhalte wie Reverse Charge musst du jedoch auch als Kleinunternehmer anmelden und die entsprechende Umsatzsteuer zahlen. Für Ferienwohnungen ist das besonders relevant, weil ausländische Plattformgebühren häufig unter § 13b UStG fallen. Du kannst außerdem auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Dann gelten grundsätzlich die normalen Umsatzsteuerregeln und du kannst unter den Voraussetzungen des § 15 UStG Vorsteuer abziehen. Der Verzicht bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre.
  • Langfristige Vermietung. Die langfristige Vermietung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG grundsätzlich steuerfrei. Die kurzfristige Beherbergung ist davon ausdrücklich ausgenommen. In bestimmten Fällen kannst du nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren. Eine steuerfreie Vermietung schließt eine Umsatzsteuervoranmeldung nicht zwingend aus, etwa wenn Reverse-Charge-Sachverhalte hinzukommen.

Welche Fristen gelten?

Wie oft du melden musst, hängt nach § 18 Abs. 2 UStG von der Umsatzsteuer des Vorjahres ab:

  • mehr als 9.000 €: monatliche Meldung
  • mehr als 2.000 € bis einschließlich 9.000 €: vierteljährliche Meldung
  • nicht mehr als 2.000 €: das Finanzamt kann dich von Voranmeldung und Vorauszahlung befreien, dann reicht die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Diese Befreiung erfolgt nicht automatisch.

Der Turnus richtet sich nicht ausschließlich nach einer positiven Zahllast. Wenn sich im Vorjahr ein Überschuss zu deinen Gunsten von mehr als 9.000 € ergeben hat, kannst du den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

Für Neugründungen gilt eine Sonderregel. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der voraussichtlichen Steuer des laufenden Jahres. Ab 2027 gilt nach aktuellem Stand im Gründungsjahr und im Folgejahr wieder grundsätzlich die monatliche Voranmeldung.

Die Abgabe muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch erfolgen. Bis dahin ist auch die Vorauszahlung fällig. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Mit einer Dauerfristverlängerung verschiebst du diese Frist um einen Monat nach hinten. Bei monatlicher Meldung verlangt das Finanzamt dafür eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig in der Voranmeldung für Dezember wieder angerechnet.

Wichtig zur Einordnung: Die Umsatzsteuervoranmeldung ersetzt nicht die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Als Regelbesteuerer musst du zusätzlich eine Jahreserklärung abgeben. Kleinunternehmer sind davon grundsätzlich befreit, müssen aber unter anderem in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG oder nach Aufforderung des Finanzamts eine abgeben.

Wie viel Umsatzsteuer fällt bei einer Ferienwohnung an?

Für die kurzfristige Beherbergung und unmittelbar dazugehörige Leistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Dazu zählen auch normales TV und die übliche Zimmerausstattung. Bestimmte Nebenleistungen unterliegen dagegen regelmäßig dem Regelsteuersatz von 19 Prozent, zum Beispiel WLAN und Internet, Parkmöglichkeiten und Pay-per-View. Beim Frühstück gelten seit dem 01.01.2026 zwei Sätze. Speisen werden mit 7 Prozent, Getränke mit 19 Prozent besteuert. Ein einheitlicher Frühstückspreis kann daher aufzuteilen sein.

Grund dafür ist das Aufteilungsgebot. Der Gesamtpreis wird in Leistungen mit 7 Prozent und Leistungen mit 19 Prozent aufgeteilt. Für ein Pauschalangebot ohne gesondert vereinbartes Entgelt gibt es eine Vereinfachungsregel. Seit dem 01.01.2026 dürfen nach UStAE 12.16 Abs. 12 15 Prozent des Pauschalpreises dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zugeordnet werden, der Rest unterliegt 7 Prozent (zuvor waren es 20 Prozent). Diese Regel gilt nur für die dort genannten Leistungen und nur bei einem solchen Pauschalangebot. Sie ist eine Vereinfachung und nicht für jede Ferienwohnung zwingend. Wie das genau funktioniert, steht in 7 % oder 19 %? Das Aufteilungsgebot einfach erklärt.

Die Rechtmäßigkeit des Aufteilungsgebots war zwischenzeitlich umstritten. Der Europäische Gerichtshof hat am 05.03.2026 (verbundene Rechtssachen C-409/24, C-410/24 und C-411/24) die grundsätzliche unionsrechtliche Zulässigkeit des deutschen Aufteilungsgebots nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG bestätigt. Voraussetzung ist insbesondere, dass die begünstigten Bestandteile anhand klarer, präziser Kriterien abgegrenzt werden und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt. Der EuGH hat dabei nicht entschieden, dass jede Zusatzleistung stets 19 Prozent unterliegt. Leistungen wie WLAN und Parkmöglichkeiten unterliegen regelmäßig 19 Prozent. Beim Frühstück sind seit 2026 Speisen und Getränke nach ihrer jeweils geltenden steuerlichen Behandlung zu unterscheiden, also Speisen mit 7 Prozent und Getränke mit 19 Prozent (Stand 2026).

FAQ

Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung einfach erklärt?

Eine regelmäßige Steueranmeldung, in der du die entstandene beziehungsweise geschuldete Umsatzsteuer und die abziehbaren Vorsteuerbeträge gegenüberstellst. Daraus ergibt sich eine Vorauszahlung oder ein Überschuss zu deinen Gunsten.

Was bedeutet die Abkürzung UStVA?

UStVA steht für Umsatzsteuervoranmeldung.

Monatlich oder vierteljährlich, was gilt für mich?

Das richtet sich nach der Umsatzsteuer des Vorjahres. Bei mehr als 9.000 € meldest du monatlich, bei mehr als 2.000 € bis einschließlich 9.000 € vierteljährlich. Bei nicht mehr als 2.000 € kann das Finanzamt dich von der Voranmeldung befreien, dann reicht die Jahreserklärung.

Muss ich als Kleinvermieter eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG musst du für deine eigenen steuerfreien Ausgangsumsätze grundsätzlich keine regelmäßige Umsatzsteuer anmelden. Maßgeblich sind dabei die Umsatzgrenzen und die tatsächliche Lage, nicht die Größe oder Anzahl deiner Apartments. Bei besonderen Sachverhalten wie Reverse Charge kann trotzdem eine Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich sein.

Wie viel Umsatzsteuer fällt bei einer Ferienwohnung an?

Die kurzfristige Beherbergung und unmittelbar dazugehörige Leistungen unterliegen grundsätzlich 7 Prozent. WLAN und Parkmöglichkeiten unterliegen regelmäßig 19 Prozent. Beim Frühstück gelten seit 2026 grundsätzlich 7 Prozent für Speisen und 19 Prozent für Getränke.

Mehr zur Umsatzsteuer als Gastgeber

Wenn du den ganzen Ablauf einmal Schritt für Schritt durchgehen willst, haben wir dafür einen kostenlosen Guide gebaut. Du findest ihn unter bnbills.de/guide-ust-voranmeldung. Für die Portal-Kommissionen von Airbnb und Booking lohnt sich zusätzlich Reverse-Charge-Verfahren einfach erklärt.

bnbills überträgt die Buchungsdaten und die hinterlegte steuerliche Aufteilung automatisiert in deine Buchhaltung. Damit ist ein wesentlicher Teil der Einnahmen-Seite für die Umsatzsteuervoranmeldung vorbereitet. Eingangsrechnungen, Reverse-Charge-Sachverhalte und weitere Buchungen musst du zusätzlich vollständig erfassen und vor der Abgabe prüfen. Wie das bei deiner Vermietung aussieht, besprechen wir am besten direkt. Du kannst dir dafür ein kurzes Gespräch buchen.