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Stornos und Rechnungskorrekturen bei Ferienwohnungen mit Lexware Office
18.12.2025
Wenn ein Gast storniert, entsteht schnell Unsicherheit in der Buchhaltung. Darf man die Rechnung einfach löschen oder braucht es eine Korrektur? In diesem Beitrag erfährst du, wie Stornos in Lexware Office richtig verbucht werden und worauf es steuerlich ankommt.
Wenn ein Gast storniert, früher abreist oder eine gebuchte Leistung entfällt, darf eine bereits ausgestellte Rechnung nicht einfach geändert oder gelöscht werden.
Stattdessen muss ein Stornobeleg oder eine Rechnungskorrektur (umgangssprachlich auch Gutschrift genannt) erstellt werden.
Storno ohne Zahlungseingang
Hat der Gast zum Zeitpunkt der Stornierung noch kein Geld bezahlt, reicht es aus, die ursprüngliche Rechnung zu stornieren.
In Lexware Office wird dabei der Status der Rechnung geändert und ein roter Stornovermerk auf der Rechnung angebracht. Dieser Stornobeleg muss dem Gast zur Dokumentation zugeschickt werden, falls er vorher schon eine Rechnung für die Buchung bekommen hat. Weitere Schritte sind nicht notwendig, da noch kein Zahlungseingang und damit auch keine steuerliche Wirkung entstanden ist.
Storno nach Zahlungseingang
Ist das Geld bereits auf dem Geschäftskonto eingegangen, reicht ein einfaches Stornieren nicht mehr aus. In diesem Fall muss eine Rechnungskorrektur erstellt werden.
In Lexware Office funktioniert das so:
Dafür klickst du im Reiter „Belege“ auf die ursprünglich in Lexware Office angelegte Rechnung für die Buchung und danach auf die drei Punkte und auf „Weiterführen zur Rechnungskorrektur“.

Wichtige Hinweise:
Die Korrektur muss die Originalrechnungsnummer referenzieren („Bezug auf Rechnung Nr. XYZ vom TT.MM.JJJJ“).
Die Korrektur wird in der USt-VA des Monats berücksichtigt, in dem sie erstellt wurde – nicht rückwirkend.
Bei Ist-Versteuerung erfolgt die steuerliche Korrektur im Monat des Zahlungsausgleichs, bei Soll-Versteuerung im Monat der Korrekturrechnung (§ 17 UStG).
Bei Teilstornos (z. B. Gast storniert nur Parkplatz) oder Teilerstattungen vom Buchungspreis nur diese Position als Korrektur aufführen.
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